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Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen sollen Ihre Eingliederungsaussichten verbessern. Diese Maßnahmen sollen Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden die Möglichkeit geben, ihre persönliche Eignung und ihre beruflichen Fertigkeiten zu überprüfen oder alternative Beschäftigungsfelder in Erwägung zu ziehen und zu erproben. Dort können auch Perspektiven erarbeitet werden, wie Sie sich als Arbeitsloser den Anforderungen des Arbeitsmarktes anpassen können.
Förderungsfähige Maßnahmen
Gefördert werden Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten, Ihr Leistungsvermögen und Ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung Sie geeignet sind. Maßnahmen der Eignungsfeststellung dürfen eine Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die Ihre Selbstsuche sowie Ihre Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder Ihre Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit prüfen, bis zur Dauer von zwei Wochen.
Trainingsmaßnahmen, die Ihnen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern, können bis zu einer Dauer von acht Wochen gefördert werden. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von 12 Wochen nicht übersteigen. Zu Trainingsmaßnahmen können sowohl Maßnahmen bei einem Träger als auch Tätigkeiten in einem Betrieb gehören.
Leistungen
Während der Maßnahme der Eignungsfeststellung/Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme wird das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld bzw. die zuletzt bezogene Arbeitslosenhilfe weiter gezahlt. Daneben kann das Arbeitsamt die Maßnahmekosten (z.B. Fahrkosten, Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren) übernehmen. Teilnehmer ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe können die Maßnahmekosten erhalten. Bei einer betrieblichen Tätigkeit werden keine Lehrgangskosten übernommen.
Auszug aus Merkblatt 3 (pdf, 147kB) "Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Stand Mai 2003"
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